Satzung

„Allá Vamos e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Allá vamos e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung lateinamerikanischer Kulturen und der Austausch mit den in Deutschland vertretenden Kulturen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Aufbau von geeigneten Veranstaltungsformaten, Treffpunkten oder Ähnlichem zum kulturellen Austausch
  2. Durchführung Veranstaltungen, Konzerte, Workshops
  3. Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Kunst- und Kulturprojekte
  4. Einbeziehung von besonderen Gruppen in den kulturellen Austausch wie Senior, Behinderte, Schüler und Ähnliche
  5. Kultur- und Kunstprojekte
  6. Förderung des interkulturellen Austausches durch Projekte im Ausland
  7. Teilnahme an Veranstaltungen anderer Organisationen und Institutionen (Wettbewerbe, Workshops), soweit sie den Interessen des Vereins dienen.

Der Verein „Allá Vamos e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 3 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 4 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Den gesetzlichen Vorstand bilden 1. und 2. Vorsitzender, diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und dem Kassierer.
Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. 
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn er durch den Vorsitzenden einberufen wird oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse 

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

 1. und 2. Vorsitzender vertreten sich gegenseitig.

Für den Verein wird eine Vereinskasse durch einen gewählten Kassierer verwaltet. Dieser verwaltet die Kasse in eigener Verantwortung.

Über Art, Umfang und Vergütung der geleisteten Tätigkeiten von ehrenamtlichen Vorstandmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenverwalters, Entlastung des Vorstands,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
  • ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kassen sowie die Buchführung.

Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführer
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder 
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Über abgelehnte Aufnahmeanträge hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

Dem Antragsteller ist die Vereinssatzung auf Anfrage zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedem Mitglied ist ein Exemplar der Vereinssatzung auszuhändigen.

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die auf eigenen Wunsch Fördermitglied des Vereins sind. Sie zahlen den festgelegten Mitgliedsbeitrag, erhalten aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und  wird mit dem Zugang wirksam.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge; über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht auch befreit.

§ 8 Vermögen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Spenden, öffentlichen Mitteln, Förderungen, sowie sozialen Unterstützungen durch Stiftungen. Der Verein hat die erhaltenen materiellen und finanziellen Zuwendungen sowie alle anderen Ein- und Ausgaben mit entsprechenden Belegen lückenlos nachzuweisen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder weiteren Gremien angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur.